Worum geht es überhaupt?
Wer zu Hause gepflegt wird, verbraucht Material: Einmalhandschuhe beim Waschen, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen. Das summiert sich – und genau dafür zahlt die Pflegeversicherung eine monatliche Pauschale.
Geregelt ist das in § 40 Absatz 2 SGB XI. Seit dem 1. Januar 2025 liegt der Betrag bei 42 € pro Monat; zuvor waren es 40 €. Über ein Jahr gerechnet sind das 504 € – eine Leistung, die vielen zusteht und trotzdem oft ungenutzt bleibt.
Schnellübersicht
- 💶 42 € pro Monat – seit 1. Januar 2025
- 📋 Gesetzliche Grundlage: § 40 Abs. 2 SGB XI
- ✅ Ab Pflegegrad 1 – alle fünf Pflegegrade
- 🏠 Voraussetzung: Versorgung zu Hause
- ⏳ Achtung: nicht ansparbar – der Anspruch gilt monatlich
Wer hat Anspruch?
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor – Pflegegrad 1 genügt bereits.
- Die Pflege findet zu Hause statt, also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer betreuten Wohnform.
- Die Pflege wird von Angehörigen, Bekannten oder einem Pflegedienst übernommen.
Wer vollstationär in einem Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch – dort ist das Material in den Leistungen der Einrichtung enthalten.
Was zählt als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Gemeint ist ausdrücklich Material, das nach dem Gebrauch entsorgt wird. Dazu gehören unter anderem:
- Einmalhandschuhe – der mit Abstand größte Posten in den meisten Haushalten
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel für Pflegebett, Nachttisch oder Bad
- Bettschutzeinlagen – zum einmaligen Gebrauch oder waschbar
- Schutzschürzen – ebenfalls als Einmal- oder Mehrfachvariante
- Einmallätzchen und vergleichbares Schutzmaterial
Nicht dazu zählen dauerhafte Hilfsmittel wie Pflegebett, Rollator oder Badewannenlift. Die werden ebenfalls von der Pflegekasse bezuschusst, laufen aber über eine andere Regelung und müssen einzeln beantragt werden.
Der Betrag lässt sich nicht ansparen
Anders als beim Entlastungsbetrag verfällt ein nicht genutzter Monatsbetrag. Wer im Januar nichts bestellt, kann im Februar nicht 84 € abrufen. Deshalb lohnt sich eine regelmäßige monatliche Lieferung – so bleibt nichts liegen.
So kommen Sie an die Leistung
Der Weg ist unkompliziert und in den meisten Fällen einmalig zu gehen:
- Antrag bei der Pflegekasse stellen. Formlos möglich – ein kurzes Schreiben oder ein Anruf reicht. Viele Kassen haben zusätzlich ein Formular im Kundenportal.
- Bewilligung abwarten. Sie erhalten einen Bescheid, meist mit unbefristeter Genehmigung.
- Anbieter wählen. Sanitätshäuser, Apotheken und spezialisierte Versender bieten fertige Monatspakete an, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
- Monatlich liefern lassen. Sie stellen Ihr Paket einmal zusammen und bekommen es dann regelmäßig zugeschickt.
Sie können das Material auch selbst kaufen und die Rechnungen einreichen. Der Weg über einen Anbieter mit Direktabrechnung ist aber deutlich bequemer, weil Sie nichts vorstrecken und nichts einreichen müssen.
Was oft übersehen wird
Die Pauschale ist eine Obergrenze, kein Budget zum Ausgeben. Sie bekommen Material im Wert von bis zu 42 € – nicht 42 € in bar. Wer teurere Produkte möchte oder mehr benötigt, zahlt die Differenz selbst.
Ebenfalls wichtig: Der Anspruch besteht zusätzlich zu allen anderen Leistungen. Er wird weder auf das Pflegegeld noch auf den Entlastungsbetrag angerechnet. Wer also bereits eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag finanziert, kann die 42 € trotzdem in voller Höhe nutzen.
Häufige Fragen
Gilt der Anspruch wirklich schon ab Pflegegrad 1?
Ja. Das ist der zentrale Unterschied zu vielen anderen Leistungen, die erst ab Pflegegrad 2 greifen. Gerade bei Pflegegrad 1 ist die Pauschale oft die erste konkrete Leistung, die spürbar ankommt.
Kann ich mir das Geld auszahlen lassen?
Nein. Es handelt sich um eine zweckgebundene Sachleistung für Verbrauchsmaterial. Angebote, die eine Barauszahlung versprechen, sollten Sie kritisch prüfen – rechtlich vorgesehen ist sie nicht.
Was ist, wenn ich das Material gar nicht brauche?
Dann bestellen Sie es nicht. Der Anspruch verpflichtet zu nichts. Erfahrungsgemäß wird der Bedarf allerdings unterschätzt – gerade Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel gehen schneller zur Neige als gedacht.
Muss ich den Antrag jedes Jahr wiederholen?
In der Regel nicht. Die meisten Pflegekassen bewilligen den Anspruch unbefristet, solange der Pflegegrad besteht und die Versorgung zu Hause stattfindet.