Wenn Ihre reguläre Pflegeperson verhindert ist – durch Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen – haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Wir übernehmen die Versorgung und helfen bei der Beantragung.
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift, wenn eine pflegende Angehörige oder nahestehende Person – die sogenannte Hauptpflegeperson – vorübergehend verhindert ist und die Pflege nicht übernehmen kann. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall die Kosten einer Ersatzpflegekraft.
Der Anspruch besteht für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegekasse zahlt bis zu 1.612 € pro Jahr – das entspricht bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege. Zusätzlich können bis zu 806 € aus dem Entlastungsbetrag aufgestockt werden.
Wichtig: Die Hauptpflegeperson muss die pflegebedürftige Person zuvor mindestens 6 Monate lang gepflegt haben, damit der Anspruch besteht.
1.612€
pro Jahr
6W
Wochen pro Jahr
PG2+
Ab Pflegegrad 2
806€
Aufstockung möglich
Immer wenn Ihre Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt, haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege.
Auch pflegende Angehörige haben Anspruch auf Erholung. Wenn Ihre Pflegeperson in den Urlaub fährt, übernehmen wir die Versorgung – finanziert durch die Verhinderungspflege.
Wenn Ihre Angehörige durch eigene Erkrankung nicht pflegen kann, springt die Verhinderungspflege ein. So bleibt Ihre Versorgung auch in schwierigen Zeiten gesichert.
Dienstreisen, wichtige Termine oder berufliche Verpflichtungen der Pflegeperson – auch dann greift die Verhinderungspflege und wir sind für Sie da.
Die Beantragung der Verhinderungspflege kann bürokratisch wirken – muss es aber nicht. Wir kennen alle Abläufe und unterstützen Sie bei jedem Schritt.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir klären gemeinsam, ob Sie Anspruch auf Verhinderungspflege haben und wie viel Ihnen zusteht.
Wir prüfen Ihren Pflegegrad, die Voraussetzungen und koordinieren den Einsatz unserer Alltagsbegleiterin oder Haushaltshilfe für den Zeitraum der Verhinderung.
Die Abrechnung übernehmen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse. Sie müssen sich um keinen Papierkram kümmern – wir erledigen das für Sie.
§ 39 SGB XI – Verhinderungspflege ist gesetzlich geregelt und ein Pflichtleistung der Pflegekasse.
Die Hauptpflegeperson muss die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate vor dem Antrag gepflegt haben.
Der Anspruch kann mit bis zu 806 € aus dem Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) aufgestockt werden – so sind bis zu 2.418 € möglich.
Auch stundenweise Verhinderungspflege ist möglich – nicht nur für ganze Wochen oder Tage.
Kostenlose Beratung, schnelle Rückmeldung. Wir prüfen Ihren Anspruch und kümmern uns um die gesamte Abwicklung mit Ihrer Pflegekasse.