Wenn Ihre reguläre Pflegeperson verhindert ist – durch Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen – haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Wir übernehmen die Versorgung und helfen bei der Beantragung.
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift, wenn eine pflegende Angehörige oder nahestehende Person – die sogenannte Hauptpflegeperson – vorübergehend verhindert ist und die Pflege nicht übernehmen kann. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall die Kosten einer Ersatzpflegekraft.
Der Anspruch besteht für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – frei kombinierbar, ohne separate Umwidmung. Damit sind bis zu 8 Wochen Verhinderungspflege pro Kalenderjahr möglich.
Gute Nachricht: Die früher nötige Vorpflegezeit von 6 Monaten ist entfallen. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag nach der Pflegegrad-Einstufung.
3.539€
pro Jahr
8W
Wochen pro Jahr
PG2+
Ab Pflegegrad 2
0 Mon.
Vorpflegezeit
Immer wenn Ihre Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt, haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege.
Auch pflegende Angehörige haben Anspruch auf Erholung. Wenn Ihre Pflegeperson in den Urlaub fährt, übernehmen wir die Versorgung – finanziert durch die Verhinderungspflege.
Wenn Ihre Angehörige durch eigene Erkrankung nicht pflegen kann, springt die Verhinderungspflege ein. So bleibt Ihre Versorgung auch in schwierigen Zeiten gesichert.
Dienstreisen, wichtige Termine oder berufliche Verpflichtungen der Pflegeperson – auch dann greift die Verhinderungspflege und wir sind für Sie da.
Die Beantragung der Verhinderungspflege kann bürokratisch wirken – muss es aber nicht. Wir kennen alle Abläufe und unterstützen Sie bei jedem Schritt.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir klären gemeinsam, ob Sie Anspruch auf Verhinderungspflege haben und wie viel Ihnen zusteht.
Wir prüfen Ihren Pflegegrad, die Voraussetzungen und koordinieren den Einsatz unserer Alltagsbegleiterin oder Haushaltshilfe für den Zeitraum der Verhinderung.
Die Abrechnung übernehmen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse. Sie müssen sich um keinen Papierkram kümmern – wir erledigen das für Sie.
§ 39 SGB XI – Verhinderungspflege ist gesetzlich geregelt und ein Pflichtleistung der Pflegekasse.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine Vorpflegezeit mehr – der Anspruch besteht sofort nach der Pflegegrad-Einstufung.
Das Budget von 3.539 € gilt gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und ist frei aufteilbar – eine separate Umwidmung entfällt.
Auch stundenweise Verhinderungspflege ist möglich – nicht nur für ganze Wochen oder Tage.
Kostenlose Beratung, schnelle Rückmeldung. Wir prüfen Ihren Anspruch und kümmern uns um die gesamte Abwicklung mit Ihrer Pflegekasse.