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Pflegekasse 12. August 2026 · 6 Min. Lesezeit

Haushaltshilfe über die
Pflegekasse: Wer hat Anspruch?

„Muss ich das selbst bezahlen?“ ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird. In sehr vielen Fällen lautet die Antwort: nein. Wir erklären, wann die Pflegekasse einspringt und wie die Abrechnung praktisch abläuft.

Die kurze Antwort

„Muss ich das selbst bezahlen?“ – das ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird. Und in sehr vielen Fällen lautet die Antwort: nein. Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, kann eine Haushaltshilfe über die Pflegekasse finanzieren. Schon ab Pflegegrad 1.

Der Haken liegt woanders: Die Leistung muss von einem anerkannten Anbieter erbracht werden. Wer die Nachbarin bar bezahlt, bekommt kein Geld von der Kasse zurück. Wer einen nach § 45a SGB XI zugelassenen Dienst beauftragt, muss dagegen oft gar nichts selbst zahlen.

Schnellübersicht: Wege zur bezahlten Haushaltshilfe

  • 💶 Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, ab Pflegegrad 1
  • 🤝 Verhinderungspflege: aus 3.539 € Jahresbetrag, ab Pflegegrad 2
  • 💳 Pflegegeld: frei verwendbar, ab Pflegegrad 2
  • 🏥 Krankenkasse (§ 38 SGB V): auch ohne Pflegegrad, aber enge Voraussetzungen
  • ⚠️ Bedingung: anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI

Weg 1: Der Entlastungsbetrag

Das ist der häufigste und einfachste Weg. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € im Monat und steht allen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause leben.

Er ist zweckgebunden – frei ausgeben lässt er sich nicht. Genau für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung ist er aber vorgesehen. Damit lassen sich zum Beispiel finanzieren:

  • Reinigung der Wohnung, Staubsaugen, Bad und Küche
  • Wäsche waschen, aufhängen, bügeln
  • Einkäufe erledigen oder gemeinsam einkaufen gehen
  • Kochen und Mahlzeiten vorbereiten
  • Begleitung zu Terminen und Behördengängen

Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Was in einem Kalenderjahr übrig bleibt, lässt sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen.

Weg 2: Verhinderungspflege

Ab Pflegegrad 2 kommt ein zweiter Topf hinzu. Wenn die pflegende Person – meist ein Angehöriger – ausfällt oder eine Pause braucht, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzbetreuung. Seit Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €.

Der Vorteil: Dieser Betrag ist deutlich größer als der monatliche Entlastungsbetrag und lässt sich auch stundenweise abrufen. Details dazu stehen in unserem Beitrag zur Verhinderungspflege.

Weg 3: Pflegegeld

Wer ab Pflegegrad 2 Pflegegeld bezieht, kann es frei verwenden – auch für eine Haushaltshilfe. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und reicht von 347 € bei Pflegegrad 2 bis 990 € bei Pflegegrad 5.

In der Praxis wird das Pflegegeld meist an pflegende Angehörige weitergegeben. Es ist aber ausdrücklich erlaubt, damit auch professionelle Unterstützung im Haushalt zu bezahlen.

Die entscheidende Voraussetzung

Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege lassen sich nur bei einem nach § 45a SGB XI anerkannten Anbieter einsetzen. Diese Anerkennung erteilt das jeweilige Bundesland und knüpft sie an Auflagen zu Qualifikation, Versicherung und Qualität. Fragen Sie deshalb vor der Beauftragung immer nach, ob ein Anbieter anerkannt ist – bei einer privat bezahlten Reinigungskraft zahlt die Pflegekasse nichts.

Und ohne Pflegegrad?

Auch dann gibt es Möglichkeiten – allerdings über die Krankenkasse statt über die Pflegekasse, geregelt in § 38 SGB V. Ein Anspruch kann etwa bestehen nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer Operation oder bei schwerer Erkrankung.

Die Voraussetzungen sind allerdings enger: In der Regel muss ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt leben, und es darf niemand anderes im Haushalt sein, der die Aufgaben übernehmen kann. Einige Kassen gewähren darüber hinaus freiwillige Satzungsleistungen. Ein Anruf bei Ihrer Krankenkasse klärt das schnell.

Wer keinen Pflegegrad hat, aber im Alltag regelmäßig Unterstützung braucht, sollte ohnehin prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist. Wie das geht, steht im Beitrag Pflegegrad beantragen – und mit unserem Pflegegrad-Check lässt sich vorab grob einschätzen, was realistisch ist.

Wie die Abrechnung praktisch abläuft

Das ist der Teil, vor dem viele zurückschrecken – zu Unrecht. Bei einem anerkannten Anbieter sieht der Ablauf so aus:

  1. Erstgespräch. Wir klären gemeinsam, welche Unterstützung Sie brauchen und welche Leistung Ihrer Pflegekasse dafür infrage kommt.
  2. Freischaltung bei der Kasse. Meist genügt ein formloser Anruf. Wenn Sie möchten, übernehmen wir den Schriftverkehr.
  3. Leistung beginnt. Sie bekommen möglichst immer dieselbe Person – Vertrautheit zählt im eigenen Zuhause.
  4. Leistungsnachweis unterschreiben. Ein kurzer Beleg über die geleisteten Stunden, mehr nicht.
  5. Direktabrechnung. Wir rechnen mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie strecken nichts vor und reichen nichts ein.

Ein Eigenanteil entsteht nur dann, wenn Sie mehr Leistungen in Anspruch nehmen, als Ihr monatliches Budget hergibt. Wie viel davon noch offen ist, können Sie jederzeit telefonisch bei Ihrer Kasse erfragen oder in deren App einsehen – und wir behalten es für Sie ebenfalls im Blick.

Häufige Fragen

Reicht Pflegegrad 1 wirklich aus?

Ja. Pflegegrad 1 ist ausdrücklich anspruchsberechtigt für den Entlastungsbetrag. Gerade bei Pflegegrad 1 ist die Haushaltshilfe oft die erste Leistung, die im Alltag wirklich spürbar entlastet.

Was, wenn ich schon einen Pflegedienst habe?

Das schließt sich nicht aus. Ein Pflegedienst übernimmt die körperbezogene Pflege, wir den Haushalt und die Alltagsbegleitung. Beides läuft über unterschiedliche Leistungen und lässt sich problemlos kombinieren.

Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen?

Für zurückliegende Monate des laufenden Jahres ja, im Rahmen des noch offenen Budgets. Ansprüche aus dem Vorjahr verfallen zum 30. Juni des Folgejahres.

Bekomme ich immer dieselbe Person?

Das ist unser Anspruch. Wer regelmäßig jemand Fremden in die eigene Wohnung lässt, soll wissen, wer kommt. Bei Urlaub oder Krankheit organisieren wir eine Vertretung und stimmen das vorher mit Ihnen ab.

Wir unterstützen Sie zu Hause

Haushaltspartner ist ein anerkannter Entlastungsanbieter in Hannover. Wir übernehmen die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse – Sie genießen einfach die Unterstützung.

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